§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Tanz Niedersachsen e.V.“, im folgenden LAG Tanz genannt.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. - Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports und der Tanzkultur in ihren jeweils vielfältigen Erscheinungsformen.
- Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung und Verbreitung des Tanzgutes
- Aus- und Weiterbildung von Tanzleitern
- Durchführung von Lehrgängen und Tanzveranstaltungen auf Landesebene
- Förderung der Verbindung zwischen den Tanzkreisen des Landes
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit
- Förderung des Tanzes in der Jugendarbeit und Jugendbildung
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen
- Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen der Jugendarbeit und Erwachsenenbildung
- Pflege, Sammlung, Erforschung und Verbreitung des Kulturgutes Tanz
Die LAG Tanz kann zu diesem Zweck Mitglied in anderen Organisationen und Vereinen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins – außer zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand durch die Mitgliederversammlung beschlossene Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Niedersachsen e.V. in Hannover, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder der LAG Tanz können Gruppen, Einzelpersonen und Paare werden. Ebenso können juristische Personen Mitglied in der LAG Tanz werden.
- Es ist auch möglich, Fördermitglied (ohne Stimmrecht) zu werden.
- Die Aufnahme wird schriftlich beim Vorstand der LAG Tanz beantragt. Der Vorstand der LAG Tanz entscheidet über die Aufnahme. Bei Einspruch gegen die Ablehnung eines Antrags entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können verdiente Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen bekommen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und genießen dieselben Rechte wie normale Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der Mitgliedsgruppe. Der Austritt oder die Auflösung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
- Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn ein grober Verstoß gegen die Interessen der LAG Tanz vorliegt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht zu. Der Widerspruch muss binnen 4 Wochen nach dem Ausschluss schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig.
- Mit dem Ausscheiden aus der LAG Tanz verliert das Mitglied alle Ansprüche an den Verein. Etwaige Verpflichtungen des Ausscheidenden bleiben jedoch bestehen.
- In den Bezirken innerhalb der LAG Tanz (Braunschweig, Lüneburg, Hannover, Weser-Ems) können interessierte Mitglieder eine Bezirksvertreterin/einen Bezirksvertreter sowie einen Stellvertreter/in benennen. Diese vertreten die Interessen des Bezirks dem Vorstand gegenüber.
§ 5 Organe
Organe der LAG Tanz sind
- die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat schriftlich jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Die Tagesordnung wird schriftlich, per Mail oder auf der LAG – Homepage bekannt gegeben.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss des Haushaltsplanes
- Festsetzen der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.
3. Beschlussfassung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen auf Antrag geheim.
- Stimmengleichheit bei Anträgen bedeutet Ablehnung des Antrags. Wahlen sind bei Stimmengleichheit zu wiederholen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Die Mitglieder wählen zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und gilt als genehmigt, wenn Teilnehmer der Versammlung nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Bei Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Das Protokoll wird allen LAG-Mitgliedern auf Anforderung zur Kenntnis gegeben.
4. Stimmrecht
- Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Vorstandsmitglieder der LAG Tanz sind ebenfalls stimmberechtigt.
- Gruppen, Paare und juristische Personen benennen eine Person, die stellvertretend die Stimme wahrnimmt. Jede dieser Personen hat nur eine Stimme.
§ 7 Vorstand
- Der gewählte Vorstand der LAG Tanz besteht aus Mitgliedern des Vereins. Es sind
ein(e) 1. Vorsitzende(r),
ein(e) 2. Vorsitzende(r),
ein(e) Kassenwart(in) und
ein(e) Schriftwart(in). - Die beiden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der/die 2. Vorsitzende nur dann, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für mindestens 1 Jahr, in der Regel für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied durch den Vorstand berufen werden.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet die Mittel.
- Der Vorstand bereitet Mitgliederversammlungen vor und führt sie durch.
§ 8 Beisitzer
- Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann die Mitgliederversammlung bis zu vier Beisitzer wählen. Diese Beisitzer arbeiten dem Vorstand zu.
- Bei Vorstandsentscheidungen haben die Beisitzer ausschließlich beratende Funktion.
§ 9 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.
Diese Mitgliederversammlung muss zu diesem Zweck einberufen worden sein.
Die Satzung wurde am 16.02.2023 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Vereinsregisternummer VR 5613 eingetragen.